Gesetzgebung

BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit argentinischer Staatsschuldenkrise

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats zwei Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen diese sich gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG durch den BGH gewandt hatte. Hierbei ging es ihr um die Frage, ob es einen allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich Staaten gegenüber privaten Gläubigern auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht berufen können, wenn diese ihre Forderungen in voller Höhe geltend machen, obwohl die weit überwiegende Mehrheit der Gläubiger aufgrund einer Staatsfinanzkrise ein Umschuldungsangebot akzeptiert hat. Hintergrund waren fachgerichtliche Verurteilungen Argentiniens zur Zahlung auf Forderungen aus den von ihr ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Unterlassung einer Vorlage des BGH an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt, da der BGH zu Recht annehmen durfte, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine völkerrechtliche Rechtsgrundsatz nicht existiert.

Sachverhalt

In den neunziger Jahren emittierte die Republik Argentinien Inhaberschuldverschreibungen unterschiedlicher Stückelung samt entsprechenden Zinsscheinen. In den Anleihebedingungen verpflichtete sie sich gegenüber den Anleiheerwerbern zur Rückzahlung der jährlich zu verzinsenden Schuldverschreibungen zum Nennbetrag an einem bestimmten Stichtag. Aufgrund volkswirtschaftlicher Probleme seit dem Jahr 1999 erklärten der Senat und die Abgeordnetenkammer durch Gesetz vom 6. Januar 2002 den „öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet“ und übertrugen der Exekutive Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden. Das Gesetz wurde auf Grundlage einer Verordnung dergestalt umgesetzt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem die Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte, um in Verhandlungen eine Umschuldung zu erreichen. In den Jahren 2005 und 2010 erfolgten seitens der Beschwerdeführerin zwei Umschuldungsangebote gegenüber ihren Anleihegläubigern. Hierauf gingen etwas mehr als 92 % der ursprünglichen Anleihegläubiger ein und tauschten ihre alten Anleihen gegen einen erheblichen Abschlag in Schuldverschreibungen mit neuen Konditionen um. Über 7 % der Gläubiger, darunter auch die beiden Kläger der fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, schlossen sich diesen Umschuldungsvereinbarungen nicht an und machten ihre ungekürzten Forderungen schließlich gerichtlich geltend. Das AG Frankfurt am Main verurteilte die Beschwerdeführerin 2013 zur Zahlung der begehrten Zinsen sowie Schadensersatz (2 BvR 825/15) beziehungsweise zur Zahlung des Nominalbetrages und Zinsen (2 BvR 824/15) aus den von der Beschwerdeführerin jeweils ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen an die klagenden Privatpersonen. In beiden Verfahren handelte es sich um Beträge von jeweils etwas mehr als 3.000 Euro. Berufung und Revision sowie Anhörungsrügen blieben erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügte die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund der unterlassenen Vorlage durch den BGH an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 2 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

1. Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter kann auch durch eine unterlassene Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben, die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht.

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen. Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b des Statuts des Internationalen Gerichthofs (im Folgenden: IGH-Statut) ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung getragen wird. Allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c des IGH-Statuts entstammen den nationalen Rechtsordnungen und sind auf die Ebene des Völkerrechts übertragbar. Dabei handelt es sich um allgemeine Rechtsprinzipien, die als leitende Grundentscheidungen in den großen Rechtskreisen anerkannt sind. Sie haben in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht in erster Linie lückenfüllende Bedeutung.

b) Gemessen daran hat der BGH im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn nicht besteht. Ebenso hat er in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Entwicklungen auf völkerrechtlicher Ebene seit 2007 für nicht geeignet gehalten, Zweifel hieran zu begründen.

aa) Aufgrund des Beschlusses des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124 ff.) durfte der BGH zu Recht davon ausgehen, dass keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass die behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts zur Zeit des Beschlusses nicht existierte.

Zu Recht verweist der BGH darauf, dass sich der Zweite Senat in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob sich allgemeine Notstandsbestimmungen auch auf den wirtschaftlichen Notstand anwenden ließen und ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Staat auf den Notstand im Fall der Zahlungsunfähigkeit berufen könne, auch mit der Frage nach der Existenz eines Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene befasst hat. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt. Erst wenn sich eine entsprechende Verfestigung der bislang nur fragmentarischen Regelungen anhand völkerrechtlicher Kriterien nachweisen lasse, könnten sie dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein.

Der nunmehr von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine Rechtsgrundsatz setzt aber gerade die Existenz eines solchen Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene voraus. Denn die Beschwerdeführerin beruft sich hiermit auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Insolvenz oder insolvenznahen Situation eines Staates. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben – der Gläubigergleichbehandlung und der Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens – um einen allgemein anerkannten Grundsatz handelte und zugrunde legte, dass diese Ausprägungen in den großen Rechtskreisen anerkannt wären, setzte die Übertragbarkeit auf völkerrechtliche Sachverhalte jedenfalls die Existenz eines Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene voraus, welche der Zweite Senat 2007 verneint hat. Denn die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben ließen sich auf die völkerrechtliche Ebene nur übertragen, wenn es auf dieser Ebene eine unabhängige Aufsichts- oder Kontrollinstanz gäbe, die die Einhaltung der Verfahrensregeln überwachte und einen schonenden Ausgleich der Interessen sämtlicher Beteiligter gewährleistete.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Grundsätze sind in nationalen Insolvenzrechtsordnungen eingebettet in das dortige, detailliert ausgestaltete Insolvenzregime, das Verfahrensregeln, auch zum Schutz der Minderheitsgläubiger, bereit hält, deren Einhaltung von einer neutralen Instanz überwacht wird. Ohne einen rechtsstaatlichen Verfahrensrahmen, innerhalb dessen Beschlüsse zu Lasten der Minderheit kontrolliert werden können, fehlt es an wesentlichen Bedingungen für eine Übertragbarkeit auf die völkerrechtliche Ebene. Einzelne insolvenzrechtliche Grundsätze können daher nicht gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c IGH-Statut herangezogen werden. Zu Recht verweist der BGH in der angegriffenen Revisionsentscheidung darauf, dass der Ansatz der Beschwerdeführerin im Kern die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten umfasse, welches unzweifelhaft nicht bestehe.

bb) Hinreichende Anhaltspunkte für eine Fortentwicklung des Völkerrechts seit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007, die geeignet wären, ernstzunehmende Zweifel daran zu begründen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete allgemeine Rechtsgrundsatz nicht existiert, hat der BGH in nicht zu beanstandender Weise verneint. Auch insoweit bestand daher keine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 46 v. 18.07.2019 zum Beschl. v. 03.07.2019 – 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15