Aktuelles

StMI: Innenminister Joachim Herrmann begrüßt Antrag von Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat den heutigen Antrag von Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung beim BVerfG in Karlsruhe auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung begrüßt.

„Die NPD verfolgt seit vielen Jahren erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Ziele. Wir dürfen es nicht hinnehmen, dass Verfassungsfeinde mit Steuergeldern finanziert werden“, sagte Herrmann.

Die Möglichkeit zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung wurde erst im Juli 2017 durch eine Ergänzung von Artikel 21 Abs. 3 GG geschaffen. Der Bundesrat hatte daraufhin im Februar 2018 eine entsprechende Antragstellung beim BVerfG beschlossen. Herrmann fordert bereits seit Jahren, der NPD finanzielle Zuwendungen zu streichen.

In der 150-seitigen Antragsschrift belegen die Prozessbevollmächtigten, dass die NPD weiterhin planvoll das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Damit sind aus Sicht der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Artikel 21 Abs. 3 GG erfüllt. Durch einen solchen Ausschluss würden der NPD zugleich die parteienspezifischen Steuerprivilegien aberkannt.

Pressemitteilung des StMI Nr. 257 v. 19.07.2019

Redaktionelle Anmerkungen

Der angesprochenen Neuregelung der Parteienfinanzierung hat der Bundesrat auf seiner 959. Sitzung v. 07.07.2017 zugestimmt. Regelungsgegenstand waren zwei Gesetze:

  • TOP 1a: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 21): Erläuterung zum TOP: hier; Vorgang im DIP: hier.
  • TOP 1b: Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung: Erläuterungen zum TOP: hier; Vorgang im DIP: hier.

Zum angesprochenen Antrag des BR vgl. TOP 31 der 964. BR-Sitzung v. 02.02.2018: Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) gem. Art. 21 Abs. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. des BVerfGG von der staatlichen Parteienfinanzierung.