Gesetzgebung

BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde der Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Sachsen – nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Landesliste zur Landtagswahl in Sachsen am 1. September 2019 gewandt hat. Der Antrag war nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Insbesondere waren nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Außerdem fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen. Vor allem unterbleibt eine Erörterung des Grundsatzes, dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat nach der von ihr in Bezug genommenen Medieninformation 17/2019 der Sächsischen Landeswahlleiterin vom 8. Juli 2019 im Februar und März 2019 zwei Landesparteitage durchgeführt, bei denen jeweils über die Aufstellung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019 entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin gab nach der Medieninformation am 18. Juni 2019 zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Landesparteitage ab und wurde noch im Abgabetermin auf diesbezügliche rechtliche Bedenken hingewiesen. Am Folgetag wurde sie ausweislich der Medieninformation mit einem Mängelschreiben der Landeswahlleiterin auf Problempunkte hinsichtlich der Landesparteitage hingewiesen und aufgefordert, behebbare Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen. Daraufhin wurden von ihr weitere Unterlagen eingereicht. Am 5. Juli 2019 beschloss der Landeswahlausschuss, die Kandidaten auf den Plätzen 19 bis 61 der Landesliste der Beschwerdeführerin zu streichen. Als Begründung wird in der Medieninformation ausgeführt, dass die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber aufgrund eines Wechsels im Verfahren der Kandidatenaufstellung von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenposition 31 nicht gegeben gewesen sei. Außerdem habe es sich bei den beiden Landesparteitagen nicht um eine einheitliche Aufstellungsversammlung gehandelt, wofür die fehlende Personenidentität der im Wahlgesetz vorgesehenen maßgeblichen Personen gesprochen habe. Im Ergebnis hätten nach Auffassung des Landeswahlausschusses die zwingenden Voraussetzungen des § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zur Aufstellung von Parteibewerbern nicht vorgelegen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BverfGG. Nach diesen Vorschriften muss derart substantiiert vorgetragen werden, dass eine Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen möglich ist. Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist. Zudem muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben zu begründen. Gemessen daran sind die gerügten Verfassungsverstöße nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt derart dargestellt hat, dass die Möglichkeit des Vorliegens der von ihr behaupteten Grundrechtsverletzungen ohne die Beiziehung der Akten des Landeswahlausschusses festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zur Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen darauf, auf die vorgelegte Medieninformation Bezug zu nehmen und deren Darstellung des Ablaufs der Parteitage und des weiteren Verfahrens zu zitieren. Aus dieser Medieninformation kann schon das dem Verfahren zugrundeliegende tatsächliche Geschehen nicht detailliert nachvollzogen werden. Außerdem trägt die Beschwerdeführerin nicht zu der Frage vor, ob und in welcher Form sie ein Verfahren vor dem VerfGH des Freistaates Sachsen betreibt oder betrieben hat. Da aber nach der Rechtsprechung des BVerfG die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten, hätte es eines dahingehenden Vortrags bedurft, um überprüfen zu können, ob der sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebende Grundsatz der Subsidiarität vorliegend anwendbar ist und gegebenenfalls beachtet wurde.

2. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der von ihr vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen (insbesondere Niederschriften über die Landesparteitage, Mängelschreiben der Landeswahlleiterin) vorgelegt.

3. Außerdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen angesichts der getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern auseinander. Danach gewährleisten der die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei den Wahlen zu ihren Parlamenten grundsätzlich allein und abschließend. Die Beschwerdeführerin greift die Entscheidung des Landeswahlausschusses nur inhaltlich an und führt aus, dass eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG auf der Hand liege. Sie hätte aber darüber hinaus näher darauf eingehen müssen, inwieweit sie sich im vorliegenden Verfahren vor dem BVerfG überhaupt auf eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 berufen kann oder ob dem entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG die getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern entgegenstehen.

Auch die gerügte Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch insoweit schon nicht damit auseinander, ob mit Blick auf den grundsätzlich abschließenden subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts durch die Länder in ihrem Verfassungsraum eine solche Verletzung vor dem BVerfG überhaupt gerügt werden kann. Außerdem wird nicht dargelegt, inwieweit Art. 2 Abs. 1 GG überhaupt in seinem Anwendungsbereich betroffen sein soll.

Schließlich setzt die Beschwerdeführerin sich mit Blick auf die vorgetragene Verletzung ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht hinreichend mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben auseinander. Es hätte diesbezüglich jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG bedurft, dass in Wahlsachen die Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes den Landesverfassungsgerichten überlassen ist, die ihrerseits an Art. 19 Abs. 4 GG gebunden sind. Zudem zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht in ausreichendem Umfang auf, weshalb von Verfassungs wegen die Pflicht bestehen soll, über das (nachträgliche) Wahlprüfungsverfahren auch einen vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren. Sie regt zwar eine Änderung der Rechtsprechung zur Vorrangigkeit des nachgelagerten Wahlprüfungsverfahrens an. Dass dies aber auch verfassungsrechtlich geboten ist, lässt sich ihrem Vortrag nur unzureichend entnehmen.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 50 v. 24.07.2019 zum Beschl. v. 18.07.2019 – 2 BvR 1301/19