Gesetzgebung

GVBl. (15/2019): Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung – MiSchuV) verkündet

Die o.g. Verordnung v. 09.07.2019 wurde am 06.08.2019 verkündet (GVBl. S. 458). Sie tritt am 07.08.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.07.2020 außer Kraft. Die alte MiSchuV v. 15.11.2015 tritt mit Ablauf des 06.08.2019 außer Kraft.

Die Mieterschutzverordnung bestimmt die Städte und Gemeinden in Bayern, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinn von §§ 556d, 558 oder 577a BGB besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten gilt mithin die sogenannte Mietpreisbremse bei Wiedervermietungen, die abgesenkte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in laufenden Mietverträgen bzw. eine verlängerte Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum.

Sonstiges

Zu Meldungen im Kontext „MischuV“ vgl. hier.

(koh)