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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMJ: „Bei der Mietpreisbremse muss auf Bundesebene nachgebessert werden“

7. August 2019 by Klaus Kohnen

Mit dem heutigen Inkrafttreten der neuen Mieterschutzverordnung gilt die Mietpreisbremse in Bayern in 162 Städten und Gemeinden. Für Justizminister Eisenreich ist das noch nicht genug: „Jetzt muss bei der Mietpreisbremse auf Bundesebene nachgebessert werden. Unsere Ziele: Eine Begrenzung des Mietanstiegs und ein fairer Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Investitionen in den Wohnungsbau attraktiv bleiben.“

Der erste Schritt ist für Eisenreich die Verlängerung der Mietpreisbremse:

„Wir haben auf dem Mietmarkt zu wenig Angebot. Vor allem muss mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden. Das geht nicht von heute auf morgen. Deshalb ist die Mietpreisbremse notwendig. Um es klar zu sagen: Ich finde die Mietpreisbremse gut.“

Eisenreich weiter:

„Es ist notwendig und sinnvoll, dass der Bundesgesetzgeber die rechtliche Grundlage für die Mietpreisbremse verlängert. Sonst läuft sie in Bayern zum 31. Juli 2020 aus. Das darf nicht passieren.“

Eisenreich setzt sich zudem für eine zeitlich begrenzte Rückforderung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse ein:

„Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass die Mietpreisbremse auch tatsächlich beachtet wird. Hier muss zugunsten der Mieter nachgebessert werden. Ich bin dafür, dass Mieter für eine bestimmte Zeit die überhöhte Miete zurückverlangen können. Etwa zwei Jahre halte ich für angemessen.“

Schwerwiegende Verstöße sollten effektiver geahndet werden können. Eisenreich hierzu:

„Die große Mehrheit vermietet verantwortungsvoll. Aber: Es gibt auch schwarze Schafe. Hier sehe ich Handlungsbedarf.“

Schon nach der aktuellen Gesetzeslage kann ein Vermieter, der eine um mehr als 20 % überhöhte Miete verlangt, mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Aber:

„Von solchen Ordnungsgeldern wird in der Praxis zu selten Gebrauch gemacht. Das Wirtschaftsstrafgesetz stellt zu hohe Hürden. Der Bundesgesetzgeber muss die Hürden senken und so dafür sorgen, dass überhöhte Mieten leichter geahndet werden können. Gleichzeitig müssen die Sanktionen spürbar sein. Deshalb bin ich für eine Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 100.000 Euro.“

Auch bei der Berechnungsgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete sieht Eisenreich noch Verbesserungspotenzial.

„Wir brauchen auch bessere Mietspiegel. Wenn wir die Sanktionen verschärfen und Rückforderungen ermöglichen, müssen die Mietvertragsparteien die ortsübliche Vergleichsmiete einfach und rechtssicher ermitteln können“, so Eisenreich.

„Wir sind in Bayern tätig geworden: Seit Sommer 2018 liegt dem Bundesrat unser Entschließungsantrag ‚Bessere Mietspiegel – mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter‘ vor. Wir fordern den Bundesgesetzgeber auf, konkretere Vorgaben für die Erstellung und Gestaltung qualifizierter Mietspiegel zu machen. Passiert ist hier bis heute leider nichts.“

Pressemitteilung des StMJ Nr. 43 v. 07.08.2019

Redaktioneller Hinweis: Zu Meldungen im Kontext „MischuV“ vgl. hier.

(koh)

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