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EuGH: Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union die Amtszeit der britischen Mitglieder des Unionsorgans am 31. Januar 2020 um 24 Uhr endet.

Im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verringert sich folglich mit sofortiger Wirkung die Zahl der Richter des Gerichtshofs und des Gerichts, die für den Gerichtshof auf einen Richter pro Mitgliedstaat und für das Gericht auf zwei Richter pro Mitgliedstaat festgesetzt ist. Gemäß der Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Januar 2020 über die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Austritt dagegen keine Auswirkung auf die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs, die durch den Beschluss des Rates vom 25. Juni 20131 auf elf festgesetzt ist.

Bis zur Ernennung eines neuen Generalanwalts durch die Regierungen der Mitgliedstaaten bleibt Frau Eleanor Sharpston nach den Art. 5 und 8 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers im Amt.

Gemäß dem Austrittsabkommen bleibt der Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung in allen Verfahren zuständig, die vor dem auf den 31. Dezember 2020 festgesetzten Ende der Übergangszeit vom Vereinigten Königreich oder gegen dieses eingeleitet werden. Er bleibt außerdem zuständig für die Vorabentscheidung über die ihm vor dem Ende der Übergangszeit von den Gerichten des Vereinigten Königreichs vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union würdigt den bedeutenden Beitrag aller ehemaligen britischen Mitglieder zum europäischen Aufbauwerk im Allgemeinen und zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts im Besonderen.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 10 v. 31.01.2020