Gesetzgebung

StK: Staatsregierung setzt auf umfangreichere Förderung von Streuobstwiesen – Verordnung sorgt für Klarheit

Streuobstbestände haben eine hohe ökologische Bedeutung für die Artenvielfalt. Um die Bestände bestmöglich zu erhalten, setzt die Staatsregierung neben dem gesetzlichen Biotopschutz auf eine Ausweitung der Fördermöglichkeiten für die Landwirtschaft. Anlage, Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen werden erstens künftig verstärkt im Rahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie gefördert. Es soll ein Förderhöchstsatz von 90 Prozent gelten. Zweitens steigt im Vertragsnaturschutz die Förderung von Streuobst von acht Euro auf zwölf Euro pro Baum – eine Steigerung um 50 Prozent. Vorbehaltlich ist die Zustimmung der EU.

Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern gehören seit 1. August 2019 zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Ausnahmen bilden Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Eine Verordnung zu gesetzlich geschützten Biotoptypen definiert den Biotoptyp Streuobstwiese nun genau. Das schafft Klarheit für Eigentümer und die zuständigen Behörden. Demnach dürfen „extensiv genutzte“ Obstbaumbestände unter anderem pro Hektar nicht mehr als 100 Bäume aufweisen. Ein weiteres Kriterium ist ein fortgeschrittenes Bestandsalter, denn erst nach vielen Jahren entwickelt sich der besondere Artenreichtum dieser Lebensräume. Hierfür wird der Stammumfang der Bäume als Indikator herangezogen: Mehr als die Hälfte des Baumbestandes muss in einem Meter Höhe einen Umfang von 50 Zentimetern oder mehr haben. „Hochstämmig“ sind diejenigen Baumbestände, bei denen mindestens 75 Prozent der Bäume ihren Kronenansatz in einer Höhe von 1,80 Meter oder höher haben. Das entspricht dem Standard der Baumschulen seit 1995. Daneben präzisiert die Verordnung den Biotoptyp „arten- und strukturreiches Dauergrünland“. Darunter fallen die Grünlandtypen „Brenndolden-Auenwiese“, „magere Flachlandmähwiese“ und „Berg-Mähwiese“.

Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 27 v. 04.02.2020 (Bericht aus der Kabinettssitzung)