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LG Berlin: BVerfG soll über den Berliner Mietendeckel entscheiden

Die 67. Zivilkammer des LG Berlin erachtet die Vorschriften des am 23. Februar 2020 in Kraft getretenen sog. „Berliner Mietendeckels“ (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln)) für verfassungswidrig und hat heute im Berufungsverfahren 67 S 274/19 beschlossen, dem BVerfG diese Frage zur Entscheidung vorzulegen.

In einem Mieterhöhungsklageverfahren hatte das AG Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895,00 EUR auf 964,61 EUR mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung haben sich die Mieter unter anderem auf den im Verlaufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckel“ berufen und geltend gemacht, der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag unterfalle dem „Mietenstopp“ des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln.

In ihrer Entscheidung vom heutigen Tage vertritt die 67. Zivilkammer des LG Berlin die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des „Berliner Mietendeckels“ formell verfassungswidrig seien, da dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Aus diesem Grund erfolgt die Vorlage an das BVerfG.

Im Falle der Verfassungsgemäßheit des „Mietendeckels“, so die Kammer, könnten sich die Mieter auf den dort angeordneten „Mietenstopp“ berufen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Gründe des anliegenden Beschlusses Bezug genommen.

Pressemitteilung des LG Berlin Nr. 14 v. 12.03.2020 zum Beschl. v. 12.03.2020 – 67 S 274/19

Red. Hinweis

Vgl. auch die Pressemitteilung des BVerfG v. 12.03.2020 (Eilantrag gegen „Mietendeckel“ erfolglos).