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VG München: Corona-Pandemie – Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt / Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt

Die für das Gesundheitsrecht zuständige Kammer des VG München hat mit zwei Beschlüssen vom 24. März 2020 zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20. März 2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt. In seiner Begründung bezweifelt das Gericht lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.

Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den zwei Antragstellern. Somit behält die angeordnete Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit.

Bereits in zwei Entscheidungen vom 20. März 2020 hat das VG München die am 16. März 2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet (M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222).

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum BayVGH eingelegt werden.

Pressemitteilung des VG München v. 24.03.2020 zu den Beschl. v. 24.03.2020 – M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255

Redaktionelle Hinweise

Nachtrag v. 24.03.2020 (17:38): Der Freistaat hat mit heutigem Datum eine „Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie“ erlassen und im BayMBl. veröffentlicht.

Nachtrag v. 25.03.2020: Die Volltexte der beiden Beschlüsse wurden verlinkt.