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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – 2. NHG 2020) eingebracht

31. März 2020 by Klaus Kohnen

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/7140 v. 31.03.2020). Hiernach soll der Sonderfonds „Corona-Pandemie“ um 10 Mrd. € aufgestockt werden. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (HG 2019/2020) vor.

Problem

Die weitreichenden nationalen und internationalen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schränken das öffentliche Leben massiv ein. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 22. März 2020 auf weitere weitreichende Beschränkungen dersozialen Kontakte verständigt. Im Freistaat Bayern gilt bereits seit 21. März 2020 eine vorläufige Ausgangsbeschränkung. Die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft nehmen mit der Dauer der Einschränkungen weiter zu. Nach aktueller Einschätzung werden die Sonderbelastungen für den Staatshaushalt insbesondere durch weiteren Finanzbedarf für die Hilfsmaßnahmen sowie die zu erwartenden Steuerausfälle deutlich höher ausfallen, als ursprünglich angenommen. Bei den Hilfsmaßnahmen wird allein der Finanzbedarf für die Soforthilfe Corona für kleine und mittelständische Unternehmen nunmehr auf rund 5 Mrd. € geschätzt. Des Weiteren muss aufgrund der sich abzeichnenden Rezession und steuerlichen Erleichterungen mit Steuerausfällen im Haushaltsjahr 2020 in der Größenordnung von rund 5 Mrd. € gerechnet werden. Ohne ein Nachsteuern wäre der mit dem Nachtragshaushalt 2019/2020 neugeschaffene Sonderfonds „Corona-Pandemie“ (Kap. 13 19) mit einem Volumen von 10 Mrd. € bereits jetzt vollständig belegt.

Lösung

Vor diesem Hintergrund ist es für die weitere Handlungsfähigkeit des Freistaates in dieser akuten Krisensituation dringend notwendig, den Sonderfonds „Corona-Pandemie“ um weitere 10 Mrd. € aufzustocken. Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage der Ausnahmeregelung des Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV ebenfalls durch Kreditaufnahme. Den Änderungen wird durch einen 2. Nachtragshaushaltsplan 2020 Rechnung getragen. Alle Veränderungen werden dabei in einem Gesamtband dargestellt.

Weitere Informationen

  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Beratungsstand- bzw. Verlauf: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

(koh)

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