Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/7141 v. 01.04.2020). Dieser sieht die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „BayernFonds“ zur Stützung der Realwirtschaft vor. Um die dafür erforderlichen Finanzmittel möglichst wirtschaftlich einwerben und verwalten zu können, soll eine Bayerische Finanzagentur GmbH errichtet werden, die das nichtrechtsfähige Sondervermögen BayernFonds vertritt und mit der Verwaltung des BayernFonds betraut wird.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) in der Bundesrepublik Deutschland führt zu einer Rezession, die alle Sektoren der Realwirtschaft erfasst und zu erheblichen Umsatzeinbrüchen führt. Im Unterschied zur Finanzkrise 2008 sind alle Sektoren und vor allem auch die wesentlichen Absatzmärkte der deutschen exportorientierten Industrie betroffen. Dadurch wird nach heutiger Einschätzung der Bruttoinlandsprodukt-Rückgang erheblich ausfallen und mindestens die Liquidität (bei einer angenommenen kurzfristigen Erholung, sog. „V-Shape“) bzw. auch das Kapital (bei einem länger anhaltenden Shut-Down und einer nur mittelfristigen stufenweisen Erholung, sog. „L-Shape“) belasten bzw. verzehren.

Um einen dramatischen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen und damit verbunden auch umfangreiche Arbeitsplatzverluste und Belastung zahlreicher Wirtschaftszweige zu vermeiden, gilt es, zunächst die Liquidität der Unternehmen zu sichern und zudem die Kapitalposition der Unternehmen zu erhalten. Dazu sind in einem ersten Schritt Entlastungen geeignet (u. a. Steuerstundung, Kurzarbeitergeld, Aussetzung von Vorauszahlungen, Stundung von Tilgungen, etc.), die aber die Umsatzeinbußen bei einem längeren Shut-Down nicht abfangen können. Mithin sind diese Maßnahmen von öffentlichen Kredit- und Garantieprogrammen zu flankieren, damit die betroffenen Unternehmen eine (kurze) Phase von Liquiditätsunterdeckungen überstehen können.

Bei einem länger anhaltenden Shut-Down ist aber die Grenze zwischen Liquiditäts- und Kapitalbedarf fließend. Daher werden sowohl staatliche Kredit- und Garantieprogramme wie auch klassische Bankenfinanzierungen an ihre Grenzen stoßen. Entsprechend ist eine Stabilisierung der Unternehmen erforderlich, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastruktur oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.

Lösung

Der Gesetzentwurf sieht die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „BayernFonds“ zur Stützung der Realwirtschaft durch Stabilisierungsmaßnahmen vor, die den Stabilisierungsmaßnahmen des durch den Bund errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nach dem Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG – vom 27. März 2020, BGBl. I S. 543) vergleichbar sind. Um die dafür erforderlichen Finanzmittel möglichst wirtschaftlich einwerben und verwalten zu können, soll eine Bayerische Finanzagentur GmbH errichtet werden, die das nichtrechtsfähige Sondervermögen BayernFonds vertritt und mit der Verwaltung des BayernFonds betraut wird. Außerdem sollen in die Vorbereitung und Entscheidung über die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen auch Dritte, z. B. die LfA Förderbank Bayern und weitere geeignete Dritte, eingebunden werden.

Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens und der entsprechenden Rahmenbedingungen werden flexibel in begleitenden Richtlinien und Rechtsverordnungen näher konkretisiert.

Weitere Informationen

  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Beratungsstand- bzw. Verlauf: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

(koh)