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StK: Wirtschaft und Finanzen – Soforthilfeprogramm Corona / Erweiterte Haftungsfreistellung bei Kreditprogrammen der LfA

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Soforthilfeprogramm Corona

Bayern verzahnt sein bayerisches Programm „Soforthilfe Corona“ noch enger mit dem entsprechenden Bundesprogramm. Die Staatsregierung legt dafür einen erweiterten Kreis an Anspruchsberechtigten fest.

Von der wesentlichen Verbesserung profitieren erstens Unternehmen der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Primärerzeugung wie etwa Gärtnereien sowie zweitens wirtschaftlich tätige Körperschaften des Non-Profit-Sektors. Das trifft beispielsweise auf Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs als Träger von Schullandheimen, Jugendherbergen und Bildungseinrichtungen zu. Daneben gilt das Programm weiterhin unverändert für Unternehmen, die wirtschaftlich und damit am Markt tätig sind.

Das Soforthilfe-Programm ist ein wichtiges Instrument, die Liquidität zahlreicher Unternehmen in der Krise zu sichern. Insgesamt umfasst das bayerische Programm „Soforthilfe Corona“ Mittel in Höhe von fünf Mrd. Euro.

Erweiterte Haftungsfreistellung bei Kreditprogrammen der LfA

Die Versorgung mit kurzfristiger Liquidität kann für Unternehmen in der Krise existenzentscheidend sein. Um schnell helfen zu können, hat die LfA-Förderbank Bayern bereits Darlehensprogramme zur Bewältigung der Corona-Krise aufgelegt.

Nach einer Änderung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU wird das Angebot der LfA nun noch um ein neues Darlehensprodukt mit einer 100-prozentigen Haftungsfreistellung für Kleinunternehmer bis 10 Mitarbeiter ergänzt. Unternehmen bis 5 Mitarbeiter können dabei Darlehen bis zu 50.000 Euro erhalten, Unternehmen bis 10 Mitarbeiter bis zu 100.000 Euro.

Die notwendige Risikoentlastung der LfA in Höhe von bis zu insgesamt 12 Mrd. Euro soll durch entsprechende Rückbürgschaftsermächtigungen im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des 2. Nachtragshaushalts 2019/2020 berücksichtigt werden.

Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 79 v. 07.04.2020 (Bericht aus der Kabinettssitzung)