Wie diesem Blog heute bekannt wurde, hat die Landeshauptstadt München im Wege einer kurzfristigen Neubescheidung eine Ausnahmegenehmigung gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV erteilt. Dabei ging es um die Genehmigung einer Versammlung unter freiem Himmel mit maximal 10 namentlich bekannten Teilnehmern am 09.04.2020 zwischen 16 und 19 Uhr am östlichen Isarufer südlich der Wittelsbacherbrücke und nördlich der Braunauer Eisenbahnbrücke in München zum Thema ‚Versammlungsfreiheit auch während der Corona-Krise schützen‘. Dies hatte die Stadt zunächt abgelehnt und war hierin durch den Beschluss des VG München v. 09.04.2020 (M 26 E 20.1506) mit Blick auf die infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage bestätigt worden. Zwei in diesem Zusammenhang beim BVerfG gestellte Eilanträge scheiterten. Jedoch hatte die gegen den Beschluss des VG München erhobene Beschwerde zum BayVGH (20 CE 20.755) teilweise Erfolg: Zwar habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (keine Ermessensreduktion auf Null); er habe jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und das VG München habe in dem angefochtenen Beschluss dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht ausreichend Rechnung getragen. [Read more…]