Die o.g. Verordnung v. 16.04.2020 wurde am 16.04.2020 im BayMBl. bekanntgemacht (Nr. 205). Sie tritt im Wesentlichen am 20.04.2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft treten. Sie trifft u.a. Regelungen zu Veranstaltungs- und Versammlungsverboten (§ 1), Betriebsuntersagungen (§ 2), Besuchsverboten (§ 3), Hochschulen (§ 4), Allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (§ 5) und dem ÖPNV (§ 6). Zudem verlängert sie die Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) bis zum Ablauf des 03.05.2020. Die (erste) BayIfSMV tritt mit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft. (koh)
Archives for 16. April 2020
StMB: Corona – Masken-Gebot im ÖPNV
Das öffentliche Leben in Bayern wird schrittweise wieder hochgefahren. Um dabei eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern und die erzielten Fortschritte nicht zu gefährden, hat die Bayerische Staatsregierung umfassende Schutzmaßnahmen beschlossen. Im öffentlichen Personennahverkehr sollen Fahrgäste und Personal ab sofort mit sogenannten „Community-Masken“ vor Ansteckung geschützt werden. Weiterlesen
StK: Fortsetzung der bayerischen Corona-Strategie / Begleitmaßnamen
Ausgangsbeschränkung / Geschäfte / Gastronomie, Hotellerie, Tourismus / Veranstaltungen und Versammlungen / Schulen, Kinderbetreuung / Hochschule, Universitäten / Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime / ÖPNV / Containment und Tracing (Nachverfolgung) / Material und Beschaffung / Kontaktstelle für Unternehmen / Sicheres Arbeiten während der Pandemie Weiterlesen
BVerfG: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot teilweise erfolgreich
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des VG Gießen und des Hessischen VGH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden. Die Versammlungsbehörde hatte unzutreffend angenommen, die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthalte ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und daher die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt, weil sie nicht beachtet hat, dass zu deren Schutz ein Entscheidungsspielraum bestand. Die Stadt Gießen hat, wie die Kammer ausdrücklich entschieden hat, Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird. Weiterlesen