Gesetzgebung

BayORH: Transparenz statt Schattenhaushalt – ORH berät zu Gesetzentwurf BayernFonds und Bayerische Finanzagentur

Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) erkennt die Notwendigkeit und Dringlichkeit beabsichtigter Maßnahmen zur Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft grundsätzlich an. Angesichts des immensen Finanzvolumens des Sondervermögens von 20 Milliarden Euro und Garantien von bis zu 36 Milliarden Euro empfahl er am 16.04.2020 in einer Beratenden Äußerung Landtag und Staatsregierung, dieses nicht in einem Schattenhaushalt, sondern transparent im Haushaltsplan nachzuweisen. Das Budgetrecht des Landtags und seine damit verbundene Kontrollfunktion sollten stärker berücksichtigt werden. Kritisch sieht er die durch Gesetz vorgesehene Möglichkeit, der Finanzagentur etwa die gesamte Staatsschuldenverwaltung und das Liquiditätsmanagement anzuvertrauen. Das führte zu einem Kontroll- und Kompetenzverlust des Staates. Zudem besteht die wohl zu wenig bestimmte Ermächtigung des Finanzministeriums, die Verwaltung des BayernFonds per Verordnung einem Dritten zu überantworten. Dass dabei auch seine Prüfungs- und Erhebungsrechte komplett auf der Strecke bleiben können, will der ORH nicht nur zur Kenntnis nehmen.

Die Beratende Äußerung zum Gesetzentwurf über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur können Sie hier herunterladen.

Der ORH ist eine gegenüber der Staatsregierung selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde. Er prüft durch seine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitglieder die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern. Der ORH sieht sich aber nicht nur als Kontrollinstanz, die Missstände und Fehlentwicklungen aufdeckt. Er schlägt auch Verbesserungen vor und berät die Verwaltung, wie sie ihre Aufgaben effektiver und effizienter bewältigen kann. Gemäß Art. 88 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung kann der ORH aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Staatsregierung oder einzelne Staatsministerien beraten.

Pressemitteilung des BayORH v. 18.04.2020