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BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zum Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund

Mit heute (21.04.2020) bekannt gewordenem Beschl. v. 18.04.2020 (1 BvR 829/20) hat das BVerfG die o.g. Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Nr. 9 BayIfSMV (die §§ 4, 5 wurden durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 31.03.2020 neu eingefügt – vgl. hier; inzwischen ist die BayIfSMV außer Kraft getreten und wurde durch die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) ersetzt (vgl. hier). Die angegriffenen Regelungen finden sich nunmehr in § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Nr. 9 2. BayIfSMV).

Der Beschwerdeführer hatte u.a. argumentiert, er könne nicht auf die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, weil er dann wegen der Bußgeldbewehrung des Verbots, die Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen, zu einem sanktionierten Verhalten gezwungen wäre; im Übrigen sei vorläufiger Rechtschutz gegen die angegriffenen Regelungen der Verordnung wegen des Beschlusses des BayVGH vom 30. März 2020 (20 NE 20.632) derzeit nicht zu erlangen. Dem wie auch den weiteren Argumenten des Beschwerdeführers (u.a. das bußgeldbewehrte Ausgangsverbot werde den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit von Straftatbeständen nicht gerecht) ist das BVerfG entgegengetreten.

Redaktionelle Hinweise

  • Rechtsentwicklung in Sachen BayIfSMV: vgl. hier.
  • Rechtsentwicklung in Sachen 2. BayIfSMV: vgl. hier.
  • Meldungen (auch Entscheidungen) in Sachen „Coronavirus“ allgemein: vgl. hier.

(koh)