Die o.g. Änderung v. 20.04.2020 wurde am 25.04.2020 im GVBl. verkündet (GVBl. S. 223). Hiernach wird ein neuer § 193a „Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19“ eingefügt. Die Änderungen sollen längstens bis zum 31.07.2020 Anwendung finden. Sie legen u.a. fest, dass Sitzungen auch dann öffentlich im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 sind, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird. Darüber hinaus kann der Ältestenrat bestimmen, dass abweichend von § 53 i.V.m. § 50 Gesetzesvorlagen nur in zwei Lesungen behandelt werden und von den Fristen der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 abgewichen werden kann. Zuletzt und erstmals in Ansehung der Corona-Pandemie war die Geschäftsordnung zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts durch Änderung v. 19.03.2020 geändert worden (GVBl. S. 177). (koh)
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GVBl. (12/2020): Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) verkündet
Die o.g. Verordnung v. 21.04.2020 wurde am 25.04.2020 im GVBl. verkündet (GVBl. S. 222). Die Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 1 LStVG erfolgte bereits am 21.04.2020 im BayMBl. (BayMBl. Nr. 210). Die Änderung betrifft die bußgeldbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Verordnung tritt am 27.04.2020 in Kraft und ändert die 2. BayIfSMV v. 16.04.2020 (BayMBl. Nr. 205). Zum Wortlaut der geänderten konsolidierten Vorschriften vgl. hier. (koh)