Das o.g. Gesetz v. 27.04.2020 wurde am 30.04.2020 verkündet (GVBl. S. 236). Es tritt am 01.05.2020 in Kraft und ändert neben dem BayLArztG auch das LStVG. Das BayLArztG erhält einen neuen § 5a „Sonderbestimmungen zum Auswahlverfahren 2020 anlässlich der Corona-Pandemie“. Hiernach wird im Auswahlverfahren für die Vergabe der Medizinstudienplätze im Rahmen der „Landarztquote“ angesichts der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Infektionsgefahren auf die zweite Stufe des Auswahlverfahrens verzichtet. Die Vergabe der Studienplätze für das kommende Wintersemester 2020/2021 erfolgt damit ausschließlich anhand der in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens ermittelten Rangliste. Die Änderung des LStVG wurde erst im Laufe des parlamentarischen Verfahrens in den Gesetzentwurf aufgenommen (siehe Beschlussempfehlung mit Bericht). In jeder Verordnung soll künftig der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt. Zudem wurde Art. 51 LStVG geändert, die die amtliche Bekanntmachung von Verordnungen betrifft. Weiterlesen
Archives for 30. April 2020
GVBl. (13/2020): Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) verkündet
Das o.g. Gesetz v. 27.04.2020 wurde am 30.04.2020 verkündet (GVBl. S. 230). Es tritt am 01.05.2020 in Kraft. Hiernach wird ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen „BayernFonds“ zur Stützung der Realwirtschaft errichtet. Um die dafür erforderlichen Finanzmittel einzuwerben und zu verwalten, wird eine Bayerische Finanzagentur GmbH errichtet, die das nichtrechtsfähige Sondervermögen BayernFonds vertritt und mit der Verwaltung des BayernFonds betraut wird. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hat der Gesetzentwurf signifikante Änderungen erfahren. Diese sind insbesondere eine Reaktion auf die Kritik des BayORH am ursprünglichen Gesetzentwurf. Zudem wurde ein Teil (€ 10 Mrd.) der für den Garantierahmen des Bayern-Fonds vorgesehenen Mittel (ursprünglich € 36 Mrd., nunmehr € 26 Mrd.) zugunsten einer Rückbürgschaft für die LfA Förderbank Bayern umgewidmet. Hierzu wurde parallel im 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 der Ermächtigungsrahmen für Rückbürgschaften zugunsten der LfA Förderbank Bayern statt wie beabsichtigt auf € 2 Mrd. auf nunmehr € 12 Mrd. angehoben. Weiterlesen
GVBl. (13/2020): Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – 2. NHG 2020) verkündet
Das o.g. Gesetz v. 27.04.2020 wurde am 30.04.2020 verkündet (GVBl. S. 238). Es ändert das Haushaltsgesetz 2019/2020 (HG 2019/2020) und tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft. Inhaltlich wird der Sonderfonds „Corona-Pandemie“ um 10 Mrd. € aufgestockt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde auch eine weitere Erhöhung der globalen Rückbürgschaft des Freistaates Bayern gegenüber der LfA Förderbank Bayern beschlossen (auf nunmehr € 12 Mrd. sttt wie urspünglich geplant auf € 2 Mrd.). Diese zusätzliche Erhöhung des Garantierahmens für die LfA Förderbank Bayern sollte aber nicht zu einem höheren Gesamtrahmen für Risikoübernahmen von Seiten des Freistaates im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie führen. Deshalb wurde parallel im Entwurf des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes der dort geplante Garantierahmen um € 10 Mrd. auf dann € 26 Mrd. Euro herabgesetzt (vgl. Art. 7 Abs. 1 BayGoG). Weiterlesen
BayMBl. (238/2020): Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR)
Die o.g. Richtlinie – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege v. 30.04.2020, Az. 21-K9000-2020/176-36 – wurde am 30.04.2020 im BayMBl. veröffentlicht (BayMBl. Nr. 238). Der Corona-Pflegebonus wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Begünstigte. Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege (LfP) über www.corona-pflegebonus.bayern.de abrufbar und über das dortige Onlineformular bis zum 31.05.2020 zu stellen. Nähere Informationen finden Sie hier. (koh)
BVerfG: Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen Erfolgsaussichten abgelehnt
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung des Vollzugs neu in das SGB V eingefügter Vorschriften abgelehnt, die die Nutzung von Daten gesetzlich Krankenversicherter in pseudonymisierter oder anonymisierter Form im Hinblick auf digitale Innovationen und für weitere Zwecke, unter anderem zur medizinischen Forschung, ermöglichen. Das Verfahren wirft schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf, über die im Eilverfahren inhaltlich nicht entschieden werden kann. Die Kammer hatte deshalb aufgrund summarischer Prüfung im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden und den für die Prüfung der vorläufigen Außerkraftsetzung eines Gesetzes geltenden strengen Maßstab anzuwenden. Die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Vorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, sind nach Ansicht der Kammer zwar von erheblichem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstünden, wenn die Vorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später als verfassungsgemäß erwiese. [Read more…]
BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann. Weiterlesen
BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten auf einem Internet-Nachrichtenportal zulässig war. Weiterlesen
BayORH: Neue Milliarden in Corona-Krise transparent einsetzen – Oberster Rechnungshof legt Ergänzungsband zum Jahresbericht 2020 vor
20 Milliarden Euro neue Schulden und weitere 20 Milliarden Euro Schulden für den BayernFonds sind eingeplant, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Bayern nutzt also die in der Verfassung verankerte Notfallklausel, die Ausnahmen von der Schuldenbremse erlaubt. Das prägt den bayerischen Haushalt voraussichtlich für Jahrzehnte. Umso wichtiger ist nun Transparenz im Haushalt, aber auch, dass die enormen Mittel wirtschaftlich und wirksam eingesetzt werden: zügig und zielgenau, ohne Mitnahmeeffekte, Doppelförderungen und mit ausreichender Vorsorge gegen Betrug. Zur Transparenz tragen auch die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zum BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) bei. Weiterlesen