Die o.g. Verordnung v. 05.05.2020 wurde am 05.05.2020 veröffentlicht (BayMBl. Nr. 240). Sie tritt im Wesentlichen am 11.05.2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 17.05.2020 außer Kraft treten. Inhaltlich setzt Sie insbesondere Beschlüsse des Ministerrats v. 05.05.2020 um und ersetzt die 3. BayIfSMV, die mit Ablauf des 10.05.2020 außer Kraft tritt. Hinsichtlich der Beschlüsse des Ministerats, die bereits vor dem 11.05.2020 in Kraft treten sollen, wird bereits die 3. BayIfSMV geändert und die Änderungen sodann in die 4. BayIfSMV übernommen. Darüber hinaus wird die Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) um eine weitere Woche verlängert (bis zum Ablauf des 17.05.2020). Weiterlesen
Archives for 5. Mai 2020
Landtag: 46. Plenum (05.05.2020) – behandelte Gesetzentwürfe und Staatsverträge
Er standen nur erste Lesungen auf der Tagesordnung. Beraten wurden: Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland sowie ein Gesetzentwurf (SPD) Änderung des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes. Nächste Plenarsitzung (47.) laut Sitzungskalender: 13.05.2020. Weiterlesen
StK: Schrittweise Erleichterungen bei den beschlossenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie – Allgemeine Ausgangsbeschränkung entfällt / Erleichterungen bei Besuchsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen / Maßvolle Öffnung bei Hotellerie und Gastronomie
[4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 4. BayIfSMV / Ausgangsbeschränkung / Unterricht an Schulen / Kindertagesbetreuung / Besuchsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen usw. / Handels- und Dienstleistungsbetriebe / Gastronomie, Hotellerie, Tourismus / Spielplätze / Sport / Weitere Einrichtungen und Betriebe] Weiterlesen
BVerfG: Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung. Weiterlesen