Die o.g. Verordnung v. 05.05.2020 wurde am 06.05.2020 berichtigt (BayMBl. Nr. 245). Die Berichtigungen betreffen die §§ 9 und 23 der 4. BayIfSMV. Die beiden § 23 betreffenden Berichtigungen sind ausschließlich rechtsförmlicher Natur. In § 9 wird ein Verweis angepasst – hiernach ist die Nutzung von Umkleidekabinen für Trainingszwecke der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders nunmehr zulässig. (koh)
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