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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BayMBl. (247/2020): Verordnung zur Änderung der 3. BayIfSMV und der 4. BayIfSMV bekanntgemacht

7. Mai 2020 by Klaus Kohnen

Die o.g. Verordnung v. 07.05.2020 wurde am 07.05.2020 bekanntgemacht (BayMBl. Nr. 247). Sie tritt am 08.05.2020 in Kraft und ändert § 7 Abs. 1 und § 7a Satz 1 der 3. BayIfSMV sowie mit § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 der 4. BayIfSMV die entsprechenden Nachfolgebestimmungen in jeweils gleicher Weise, indem die Wörter „eine weitere Person“ durch die Wörter „Angehörige eines weiteren Hausstands“ ersetzt werden.

Somit haben die §§ 7, 7a der 3. BayIfSMV, die mit Ablauf des 10.05.2020 außer Kraft treten, ab dem 08.05.2020 folgenden Wortlaut (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

§ 7 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist.

§ 7a Kontaktbeschränkung im privaten Raum

1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfassen. 2Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. 3§ 5 bleibt unberührt.

Die am 11.05.2020 in Kraft tretenden § 2 und § 3 der 4. BayIfSMV haben somit folgenden Wortlaut (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

§ 3 Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung

1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfassen. 2Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. 3§ 4 bleibt unberührt.

(koh)

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Kategorie: Bayern, Familie, Kinder & Jugend, Gesetzgebung, Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Rechtsentwicklung Schlagwörter: Coronavirus, Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV), Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV)

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