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BVerwG: Weiterleitung von Eingaben an Kreisräte

Das Landratsamt Rottweil war als Geschäftsstelle des Kreistages verpflichtet, Eingaben an die Kreisräte an diese weiterzuleiten. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden.

Im September 2016 versandte der Kläger Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Landkreises Rottweil, in denen er diese u.a. aufforderte, ihre kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, um von ihm behauptete Rechtsverstöße eines im Landkreis ansässigen Unternehmens zu unterbinden. Die Anschrift enthielt jeweils die Funktionsbezeichnung, den Namen und den Zusatz „c/o Landratsamt Rottweil“ sowie die Bemerkung „persönlich/vertraulich“. Einige Briefe erreichten die Adressaten. Die übrigen sandte das Landratsamt an den Kläger zurück. Das VG hat festgestellt, dass das Landratsamt verpflichtet war, die Briefe des Klägers an diejenigen Kreisräte weiterzuleiten, bei denen keine andere Kontaktaufnahme möglich war, und die Klage i.Ü. abgewiesen. Der VGH hat das Urteil des VG geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Weiterleitung der Briefe aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17 GG zu. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht die Verwaltungspraxis des Landratsamtes, Briefe von Einzelpersonen an Kreisräte generell nicht an diese weiterzuleiten, nicht in Einklang. Jedenfalls Petitionen von Einzelpersonen müssen gemäß Art. 17 GG weitergeleitet werden. Ob hier alle Voraussetzungen einer Petition im Sinne der Vorschrift erfüllt waren, musste nicht abschließend geklärt werden. Nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass die Eingabe einigen Kreisräten zugegangen war, musste es sie jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch den übrigen Kreisräten zuleiten. Nur so konnte jeder angeschriebene Kreisrat prüfen, ob es sich bei dem Schreiben um eine Petition handelte, und gegebenenfalls das Erforderliche veranlassen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 22 v. 07.05.2020 zum Urt. v. 06.05.2020 – BVerwG 8 C 12.19