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BVerwG: Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen nicht tätowieren lassen

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) untersagt Polizeivollzugsbeamten unmittelbar, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Freistaates Bayern. Seinen Antrag, ihm eine beim Tragen der Dienstkleidung sichtbare Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug „aloha“ auf dem Unterarm zu genehmigen, lehnte der Dienstherr ab. Klage und Berufung des Beamten sind ohne Erfolg geblieben. Der BayVGH hat zur Begründung ausgeführt, das 2018 ergänzte BayBG enthalte eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, die die oberste Dienstbehörde ermächtige, bei Polizeivollzugsbeamten das Tragen von Tätowierungen zu reglementieren. Im Revisionsverfahren hat der Kläger sein Begehren dahin präzisiert, dass die Tätowierung maximal 15 x 6 cm betragen soll.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass bereits im BayBG selbst für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sind äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizeivollzugsbeamten an einer Tätowierung müssen für den – bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen – sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.

Vorinstanzen:

  • BayVGH, Urt. v. 14.11.2018 – 3 BV 16.2072
  • VG Ansbach, Urt. v. 25.08.2016 – AN 1 K 15.01449

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 23 v. 14.05.2020 zum Urt. v. 14.05.2020 – BVerwG 2 C 13.19

Redaktioneller Hinweis

Vgl. zum Urteil des BayVGH auch die Anmerkung der Landesanwaltschaft Bayern.