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BVerwG: Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein

Der Vorsitz im Personalrat ist nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.

Der Antragsteller nahm als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND) teil. Er hält die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten Beschlüsse für unwirksam.

Das im ersten und letzten Rechtszug zuständige BVerwG in Leipzig hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden unwirksam war. Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Da der Gewählte im März 2018 kein Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats war, durfte er nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Dies ist ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Weil es damit keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gab, ist der Gesamtpersonalrat insgesamt nicht rechtlich handlungsfähig gewesen, so dass auch die von ihm im März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

Die erneute Wahl desselben Vorsitzenden im September 2018 ist zwar wegen eines Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Der Betreffende, der zum Zeitpunkt dieser Wahl Ergänzungsvorstand war, war erneut nicht wählbar. Denn die gesetzlich festlegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied verlangt grundsätzlich, dass es sich bei diesem um einen Gruppensprecher handelt. Diese haben die gesetzliche Pflicht, für den Vorsitz zur Verfügung zu stehen, der sie sich nicht durch Verzicht auf das Amt entziehen können. Der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit war hier aber nicht offenkundig, weil die Möglichkeit eines Verzichts der Gruppensprecher auf den Vorsitz in Teilen der Fachliteratur befürwortet wird und in der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Deshalb ist die Bestimmung des Vorsitzenden nicht unwirksam.

Sie führt daher auch nicht zur Unwirksamkeit der im November 2018 gefassten Beschlüsse des Gesamtpersonalrats. Der Senat hat überdies keine greifbaren Anhaltspunkte, dass sie insbesondere deswegen unwirksam wären, weil für Mitglieder des Gesamtpersonalrats, die an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats als dessen Mitglieder teilgenommen haben, keine Ersatzmitglieder geladen worden sind.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 24 v. 18.05.2020 zu den Beschl. v. 15.05.2020 – BVerwG 5 P 3.19 und BVerwG 5 P 5.19