Gesetzgebung

VO zur Änderung der Vierten Bayerischen InfektionsschutzmaßnahmenVO bekanntgemacht

Die o.g. Verordnung v. 20.05.2020 wurde am 20.05.2020 bekanntgemacht (BayMBl. Nr. 287). Sie tritt am 21.05.2020 in Kraft und ändert insbesondere § 9 der 4. BayIfSMV (Sport). Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des StMI Nr. 150 v. 19.05.2020. § 9 der 4. BayIfSMV erhält hiernach folgenden Wortlaut (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

§ 9 Sport

(1)-(2) […]

(3) Der Spiel- und Wettkampfbetrieb der 1. und 2. Fußball-Bundesliga ist in Sportstadien unter freiem Himmel Spiel- und Trainingsbetrieb in Profiligen und im DFB-Pokal ist zulässig, wenn

1. die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Spielbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind,

2. der Veranstalter geeignete Vorkehrungen trifft, damit im unmittelbaren Umfeld der Sportstätte keine Veranstaltung oder unerlaubte Versammlung stattfindet und sich auch keine sonstige Ansammlung von Personen bildet, denen der Zutritt nach Nr. 1 nicht gestattet ist,

3. ein Schutz- und Hygienekonzept des Ligabetreibers Veranstalters zur Minimierung des Infektionsrisikos der obersten Landesgesundheitsbehörde vorgelegt wurde und beachtet wird.

Weitere Hinweise

Genese der bzw. Entscheidungen zur 4. BayIfSMV: vgl. hier.

(koh)