Aktuelles

Sonderprogramm „Stadt und Land“ für flächendeckende Fahrradinfrastruktur

©roibu - stock.adobe.com

Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sind nicht förderfähig. Die Durchführung von Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen verbleibt Aufgabe des jeweiligen Vorhabenträgers und sind ebenfalls nicht förderfähig. Ferner weisen wir darauf hin, dass Radschnellwege im Rahmen dieses Sonderprogramms nicht förderfähig sind.

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit unten vermerktem Schreiben vom 25.01.2021 die kommunalen Spitzenverbände und die „Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen in Bayern“ über das Sonderprogramm des Bundes „Stadt und Land“ Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr wie folgt informiert;
Der Bund stellt den Ländern im Zeitraum 2021 – 2023 mit dem Sonderprogramm ,Stadt und Land‘ Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr in Höhe von insgesamt bis zu 657 Mio. Euro zur Verfügung. Der Freistaat erhält hiervon voraussichtlich rd. 95 Mio. Euro. Umfang und Laufzeit des Programms, Voraussetzungen und Abwicklung sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.
Sowohl die Planung als auch der Bau von Radverkehrsinfrastruktur kann mit mindestens 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Sofern vollständige Antragsunterlagen für baureife Projekte bis 31.12.2021 vorgelegt werden, können 80 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Im Falle finanzschwacher Kommunen sind bis zu 90 % Förderung möglich. Fördervoraussetzungen sind u.a., dass die Maßnahmen ohne finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach 2023 oder überhaupt nicht realisiert würden und deren Förderung noch nicht anderweitig bewilligt ist.

Die Finanzhilfen können insbesondere eingesetzt werden für
1. Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und des benötigten Grunderwerbs von:
1.1 straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen (auch als Radfahr- und Schutzstreifen ausgebildet) einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
1.2 eigenständigen Radwegen,
1.3 Fahrradstraßen,
1.4 Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
1.5 Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und deutlich vorgezogene Haltelinien.

Zu den unter Ziffer 1 genannten Maßnahmen gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.

2. Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder von
2.1 Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel oder Doppelstockparksysteme,
2.2 Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.

Die unter Ziffer 2 genannten Anlagen umfassen insbesondere auch solche ohne Verknüpfung mit dem ÖPNV und SPNV. Auch die Erneuerung bestehender Abstellanlagen, sofern hier eine qualitative Verbesserung der Abstellbedingungen im Sinne des Radverkehrs erreicht wird, ist förderfähig. Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung. Der Freistaat Bayern wird die Förderung des Bundes bei Fahrradabstellanlagen in Höhe von 80 % bzw. 75 % auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten aufstocken. Dazu werden bei Antragstellung bis 31.12.2021 zusätzlich 10 % bzw. in den Jahren 2022 und 2023 zusätzlich 15 % aus Landesmitteln gefördert.

3. Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
4. Die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig.

Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sind nicht förderfähig. Die Durchführung von Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen verbleibt Aufgabe des jeweiligen Vorhabenträgers und sind ebenfalls nicht förderfähig. Ferner weisen wir darauf hin, dass Radschnellwege im Rahmen dieses Sonderprogramms nicht förderfähig sind.
Der Freistaat Bayern möchte die Finanzhilfen vorrangig den Kommunen zukommen lassen. Den sehr kurzen Förderzeitraum des Bundes bitten wir zu beachten. Die Abwicklung des Programms und die Beratung der Zuwendungsempfänger werden in bewährter Weise die Bezirksregierungen übernehmen …“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25.01.2021 – 67

(GKBY 20/2021, Bayerisches Staatsministerium)