Die Regierungsfraktionen haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/7739 v. 06.05.2020). Hiernach wird die Übergangsregel des Art. 83 Abs. 1 BayBO dahingehend geändert, dass sie auch dann eine Ausnahme von der 10H-Regelung vorsieht, wenn die Windkraft-Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe statt einer anderen Windkraft-Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt oder genehmigungsfähig war. Weiterlesen