Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) gewandt. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 13.10.2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13.10.2016) eingehalten werden. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des BVerfG festgestellt, dass die Bundesregierung die vom BVerfG vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat. Weiterlesen