Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 05.01.2018 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gem. Art. 72 Abs. 2 BV zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag – 21. RÄndStV) gebeten (LT-Drs. 17/19793 v. 05.01.2018). Der 21. RÄndStV sieht Änderungen Rundfunkstaatsvertrags (RStV), des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), des ZDF-Staatsvertrags (ZDF-StV) und des Deutschlandradio-Staatsvertrags (DLR-StV) vor. Hintergrund ist die Anpassung dieser Staatsverträge an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Den Landesgesetzgebern steht hierzu eine Frist bis zum 25.05.2018 zur Verfügung (Inkrafttretenszeitpunkt der DSGVO). Bis zu diesem Termin sind Rechtsvorschriften aufzuheben, die wegen des Geltungsvorrangs der DSGVO nicht mehr anzuwenden sind und die auch nicht auf Grund der den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsermächtigungen, insbesondere für die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich, fortgeführt werden können. Zudem sind bis zu diesem Zeitpunkt die in der Verordnung enthaltenen Regelungsaufträge umzusetzen. Hierzu ist insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Unabhängig von der Anpassung an datenschutzrechtliche Vorgaben sieht der 21. RÄndStV auch eine sog. Betrauungsnorm für Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor (mit Relevanz hinsichtlich des europäischen Wettbewerbsrechts und der umsatzsteuerlichen Behandlung). Weiterlesen