Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien hat die beiden Frequenzketten, die in dem Versorgungsgebiet Hof und Umgebung für Anbieter privater lokaler Hörfunkprogramme zur Verfügung stehen, neu verteilt. Sie hat der Beigeladenen die Frequenzkette 1 mit der Hauptfrequenz 88,0 MHz für die Verbreitung des Programms Radio Euroherz und der Klägerin die Frequenzkette 2 mit den Hauptfrequenzen 94,0 MHz und 97,3 MHz für die Verbreitung des Programms extra radio zugeteilt. Hierdurch hat die Landeszentrale Grundrechte der Klägerin – insbesondere deren Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht verletzt. Weiterlesen