Mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt, dass die Pflicht des Vorsitzenden im Strafverfahren, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, in erster Linie dazu dient, eine Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Weiterlesen