Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insgesamt 11 Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie gegen hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Urteile nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dem neuen sächsischen Besoldungsrecht wird das Grundgehalt der A-Besoldung anhand der tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der erbrachten Leistung bemessen; jedoch bleibt eine bestehende Stufenzuordnung aufgrund des bislang maßgeblichen Besoldungsdienstalters erhalten. Die rückwirkende Neuregelung des Besoldungsrechts und die in der Überleitungsvorschrift vorgesehene Besitzstandswahrung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weiterlesen