Das Begehren eines Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Ausstellung einer eigenen Spätaussiedlerbescheinigung ist grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung zu beurteilen. Die gesetzlichen Erleichterungen vom September 2013 bei der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit sind nicht auf „Altanträge“ von Personen anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt waren. Weiterlesen