Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen – hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50a ff. BeamtVG) – gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009. Weiterlesen