Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Weiterlesen
BVerwG: Versorgung aus dem letzten Amt / Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben
Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG 2 C 2.15 – Urteil vom 17.03.2016 / Leitsatzentscheidung Weiterlesen