Landesbeamte, denen für das in Aussicht genommene Amt die Laufbahnbefähigung fehlt, dürfen nur zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn zuvor – vor der Einstellung oder vor der Lebenszeiternennung – der landesgesetzlich eingerichtete Landespersonalausschuss (LPA) die erforderliche Befähigung des Beamten festgestellt hat. Das gilt auch Weiterlesen