Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für den verfolgungsbedingten Entzug von Aktien ausgeschlossen ist, wenn die geschädigten Aktieninhaber oder ihre Rechtsnachfolger für diesen Vermögensverlust bereits Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) geltend gemacht und erhalten haben. Weiterlesen