Tausende anerkannte Flüchtlinge wohnen als sog. Fehlbeleger in Gemeinschaftsunterkünften oder dezentralen Unterkünften. Nach der Anerkennung als Flüchtling und dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ist der Betreiber der Unterkunft berechtigt, das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden. Was passiert, wenn die Betreiber künftig „ernst machen“ und die Nutzungsverhältnisse mit den Fehlbelegern auch dann beenden, wenn für diese kein anderweitiger Wohnraum zur Verfügung steht, um so z.B. Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen zu schaffen? Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinden in diesem Fall zwar als örtliche Sicherheitsbehörden für die Unterbringung zuständig sind, ihnen aber ein Anspruch auf Kostenersatz gegen den Freistaat als „Störer“ zusteht. Das Problem der drohenden Obdachlosigkeit von Fehlbelegern werde auch durch die im August 2016 eingeführte Wohnsitzregelung nicht gelöst. Der Autor hält die Ausgestaltung der Wohnsitzregelung in Bayern zudem für verfassungsrechtlich problematisch.
von Rechtsanwalt Fabian Michl, LL.M. (Edin.), Regensburg Weiterlesen