Wird ein Kinobetrieb aufgrund von Hochwasserschäden unterbrochen und nach alsbald eingeleiteten Umbauten wieder aufgenommen, handelt es sich förderrechtlich nicht um eine Neuerrichtung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG). Die Umbauten sind dann unabhängig davon förderfähig, ob durch sie eine Verbesserung der lokalen Kinostruktur eintritt. Weiterlesen