Der BayVGH hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV), wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht rechtskonform erachtet. Weiterlesen
BayMBl. (304/2020): Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) bekanntgemacht
Die o.g. Verordnung v. 20.05.2020 wurde am 29.05.2020 bekanntgemacht (BayMBl. Nr. 304). Sie tritt im Wesentlichen am 30.05.2020 in Kraft und ersetzt die 4. BayIfSMV, die mit Ablauf des 29.05.2020 außer Kraft tritt. Die 5. BayIfSMV soll mit Ablauf des 14.06.2020 außer Kraft treten. (koh)