Fertigt die Polizei Filmaufnahmen von einer Versammlung an, ist sie nicht ohne Weiteres berechtigt, die Identität von Versammlungsteilnehmern festzustellen, die die Polizeikräfte ihrerseits filmen. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mangels ausreichender Begründung aufgehoben. Die Identitätsfeststellung ist nur bei konkreter Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut zulässig. Im vorliegenden Fall wären daher tragfähige Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, dass die Filmaufnahmen der Versammlungsteilnehmer später veröffentlicht werden sollen und nicht anderen Zwecken, etwa der Beweissicherung, dienen. Weiterlesen
AG München: Dash Cam im Straßenverkehr – Die Aufzeichnungen aus einer Dash-Cam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden
Beim Amtsgericht München ist derzeit ein Zivilprozess anhängig. Ein PKW-Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde, möchte im Rahmen des Prozesses seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Car-Cam bzw. Dash-Cam beweisen. Weiterlesen