von Ministerialrat a.D. Ulrich Drost
Mit dem Hochwasserschutzgesetz II[1] hat der Gesetzgeber seine Schlussfolgerungen aus den Erfahrungen mit den Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre, insbesondere der extremen Überschwemmungen im Jahr 2013 gezogen. Dabei knüpfen die mit dem Hochwasserschutzgesetz II vorgenommenen Änderungen an die bereits in den letzten Jahren in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommenen Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz an. Mit dem im Jahr 2005 beschlossenen Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes[2] wurden erstmals weitgehende bundesrechtliche Vorgaben zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden verbindlich geregelt. In diesem Zusammenhang wurden neben dem Wasserhaushaltsgesetz auch das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz, das Bundeswasserstraßengesetz und das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst geändert. Mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes[3] am 01.03.2010 wurden zudem neue gemeinschaftsrechtliche Instrumente der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie[4] in das nationale Recht umgesetzt (vgl. dort insbesondere §§ 73 bis 75 WHG). Mit dem Hochwasserschutzgesetz II werden für den Bau von Hochwasserschutzanlagen die Möglichkeiten für beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren ausgeschöpft und bundesrechtliche Regelungen für den vorsorgenden Hochwasserschutz den Erfahrungen bei der Umsetzung der bereits bestehenden Regelungen angepasst. Neben Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht das Hochwasserschutzgesetz II zusätzlich Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Weiterlesen