Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit v. 27.03.2017 wurde am 31.03.2017 verkündet (GVBl. S. 52). Es tritt am 01.04.2017 in Kraft. Das Gesetz erhält in diesem Zuge eine amtliche Kurzbezeichnung und eine Abkürzung (Jugendarbeitfreistellungsgesetz – JArbFG). Stichworte: Förderung des ehrenamtlichen Engagements; erweiterter Anspruch auf Freistellung ehrenamtlicher Jugendleiter ggü. dem Arbeitgeber. Weiterlesen
Landtag: Gesetzentwurf (CSU) zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (JArbFG)
Abgeordnete der CSU-Fraktion haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/11942 v. 14.06.2016). Dieser sieht Erweiterungen des Anspruchs ehrenamtlicher Jugendleiter auf Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber vor und Erleichterungen bei dessen Geltendmachung. Der Gesetzentwurf soll laut Begründung einen wichtigen Beitrag zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements leisten und damit dem entsprechenden Staatsziel in Art. 121 BV dienen, das durch Volksentscheid vom 15.09.2013 neu in die Verfassung aufgenommen wurde. Das Gesetz soll schließlich auch eine Kurzbezeichnung und eine Abkürzung erhalten (Jugendarbeitfreistellungsgesetz – JArbFG). Weiterlesen