Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Marktpreis i.S.d. Preisrechts (§ 4 VO PR Nr. 30/53) auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festzustellen sein kann, sofern die geforderte Leistung marktgängig ist und der Anbieter den Preis dafür im Wettbewerb mit anderen Anbietern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber durchgesetzt hat. Weiterlesen