Sachgebiete: Informationsfreiheitsrecht; Presse-, Rundfunk-, Medienrecht / BVerwG 7 C 18.14 – Urteil vom 25.02.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG sperrt den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste, die dem Bundeskanzleramt zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über den Bundesnachrichtendienst und zur Ausübung der Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste vorgelegen haben.
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