Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Hochschulrecht; Recht des öffentlichen Dienstes / BayVerfGH, Entsch. v. 28.09.2016 – Vf. 20-VII-15 / Weitere Schlagworte: Akademische Räte auf Zeit; Durchbrechung des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Lebenszeitprinzips; Gleichheitssatz (Vergleich mit dem nach dem WissZeitVG privatrechtlich beschäftigten Hochschulpersonal) / Landesrechtliche Normen: BV; BayHSchPG
Leitsätze:
- Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe von Ämtern eines Akademischen Rats oder Oberrats sowie einer Akademischen Rätin oder Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
- Die Befristung dient der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; diese aus Art. 108 BV abzuleitende Aufgabe rechtfertigt die Durchbrechung des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Lebenszeitprinzips (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV).
- Ein Vergleich mit dem nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz privatrechtlich beschäftigten Hochschulpersonal ergibt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).
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