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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BayVerfGH: Mündliche Verhandlung zu den Regelungen über Volksbefragungen am 24.10.2016

17. Oktober 2016 by Klaus Kohnen

Am Montag, 24.10.2016, 10.30 Uhr findet im Sitzungssaal 270/II, Prielmayerstraße 7 (Justizpalast), 80335 München, die mündliche Verhandlung über zwei von Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag eingeleitete Meinungsverschiedenheiten zur Frage, ob das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 23.02.2015 (GVBl S. 18) die Bayerische Verfassung verletzt, statt.

1. Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob die durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes im Jahr 2015 eröffnete Möglichkeit, Volksbefragungen durchzuführen, mit der Bayerischen Verfassung zu vereinbaren ist. In der Verfassung selbst sind seit 1946 Volksbegehren und Volksentscheide als plebiszitäre Elemente verankert; sie betreffen vor allem den Erlass von Gesetzen durch das Volk. Demgegenüber können nach der Neuregelung im Landeswahlgesetz konsultative Volksbefragungen über Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung (z. B. Infrastrukturprojekte) durchgeführt werden, wenn Landtag und Staatsregierung dies übereinstimmend beschließen; über die Gesetzgebung findet keine Volksbefragung statt.

2. Die Antragsteller halten die Neuregelung für verfassungswidrig. Die SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag ist der Ansicht, das angegriffene Gesetz stärke die Stellung des Ministerpräsidenten über das in der Verfassung vorgesehene Maß hinaus; insoweit greife es sowohl zulasten der Ressortverantwortung der Staatsminister wie auch zulasten des Landtags in deren verfassungsrechtlich garantierte Rechtspositionen ein. Aus diesem Grund hätte es nur als verfassungsänderndes Gesetz erlassen werden dürfen. Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag wird die vom Verfassungsgeber austarierte Kompetenz- und Machtverteilung in substanzieller Weise verändert. Plebiszitäre Beteiligungen des Volkes bedürften grundsätzlich einer Verankerung im Verfassungstext. Ferner rügen beide Antragstellerinnen eine Verletzung des Art. 16a BV, weil kein Initiativrecht für Minderheiten vorgesehen sei.

3. Die CSU-Fraktion und die Bayerische Staatsregierung als Antragsgegnerinnen sowie der Bayerische Landtag halten die Anträge für unbegründet. Im Gegensatz zu dezisiven direktdemokratischen Elementen hätten konsultative Volksbefragungen mangels Bindungswirkung keine relevante Verschiebung im staatsorganisatorischen Gefüge zur Folge. Der Opposition werde durch die angegriffene Regelung nichts vorenthalten, worauf sie von Verfassungs wegen einen Anspruch hätte.

BayVerfGH, Pressemitteilung v. 17.10.2016 zu den Verfahren 15-VIII-14 und 8-VIII-15

Redaktionelle Hinweise

  • Zu den inhaltlichen Knackpunkten konsultativer Volksbefragungen vgl. die Zusammenfassung von Kohnen, Bayern betritt Neuland: Der Freistaat führt konsultative Volksbefragungen ein (dort ist auch die Antragsschrift von Bündnis 90/Die Grünen verlinkt). Zur Antragsschrift der SPD-Fraktion: hier.
  • Zum Gang des (Gesetzgebungs-)Verfahrens und verbundenen Meldungen vgl. hier.

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Kategorie: BayVerfGH, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Staats-/ Verfassungsrecht Schlagwörter: 17/1745, BayVerfGH 15-VIII-14, BayVerfGH 8-VIII-15, Volksbefragungen

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