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BayVGH: Keine wahrscheinliche Verfolgung einer Sunnitin bei Rückkehr nach Syrien wegen oppositioneller Gesinnung oder Asylantragstellung

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338

Leitsatz:

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Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit (Sunnitin) aus einem Vorort von Damaskus im Falle einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt wird, weil sie aus Syrien ausgereist ist und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hat.