Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338
Leitsatz:
AnzeigeEs ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit (Sunnitin) aus einem Vorort von Damaskus im Falle einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt wird, weil sie aus Syrien ausgereist ist und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hat.
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