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DStGB: Besserer Schutz für Retter und Beamte

9. Februar 2017 by Klaus Kohnen

Statement des DStGB zur Kabinettentscheidung zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Der DStGB begrüßt die Entscheidung des Bundeskabinetts, Polizistinnen und Polizisten, Rettungskräfte, aber auch Hilfskräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte besser vor Straftaten zu schützen.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Angriffe auf diesen Personenkreis fordert der DStGB seit längerem u.a. eine Verschärfung des Strafrechts sowie Rettungskräfte und Hilfskräfte der Feuerwehren einzubeziehen. 2015 hat es mehr als 24.000 Straftaten gengenüber Vollstreckungsbeamte gegeben, die Dunkelziffer nicht eingerechnet.

„Es ist nicht hinnehmbar, dass Menschen, die tagtäglich Leib und Leben für diese Gesellschaft einsetzen, solchen Angriffen schutzlos ausgeliefert sind“, betonte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des DStGB, Dr. Gerd Landsberg.

Gegen derartige Gewalttaten darf es keine Toleranz geben. Dies verbietet allein der Respekt und die Wertschätzung gegenüber den Polizistinnen, Rettungskräften und Feuerwehrleuten. Ein wehrhafter Rechtsstaat muss hier ein deutliches Zeichen setzen.

Durch Änderung des Strafgesetzbuches sollen zukünftig tätliche Angriffe auf Beamtinnen und Beamte, die zu Vollstreckungsmaßnahmen berufen sind, auch schon bei einfachen Diensthandlungen auch während Dienstfahrten (Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen) mit bis zu 5 Jahren Haft verurteilt werden können. Allein das Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges soll sich strafverschärfend auswirken.

Nach Auffassung des DStGB sollte aber neben dieser Änderung des Strafrahmens auch die Initiative des Bundesrates aufgegriffen werden, dass Handlungen, die sich gegen das Gemeinwohl richten, als strafschärfend zu berücksichtigen sind. Dies würde im Übrigen nicht nur Vollstreckungsbeamtinnen- und -beamte betreffen, sondern auch ehrenamtlich für das Gemeinwohl Engagierte, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Kommunalpolitiker.

Die Verschärfung des Strafrahmens nützt allerdings wenig, wenn die Staatsanwaltschaften und die Justiz Fälle nicht konsequent verfolgen und aburteilen.

DStGB, Aktuelles v. 09.02.2017

Redaktioneller Hinweis: Meldungen und Stellungnahmen im Kontext des Gesetzesvorhabens.

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