Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – BVerwG 1 C 27.16
Leitsatz:
AnzeigeDie Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden.
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